1.Geltung
1.1.Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns
und natürlichen und juristischen Personen
(kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber
unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im
Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.
1.2.Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils die
bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB, abrufbar auf unserer Homepage (www.p-metalldesign.at) und wurden diese auch an den Kunden
übermittelt.
1.3.Wir kontrahieren ausschließlich unter
Zugrundelegung unserer AGB.
1.4.Geschäftsbedingungen
des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen
unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber
unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung. 1.5.Geschäftsbedingungen
des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei
uns nicht ausdrücklich widersprechen.
2.Angebot/Vertragsabschluss
2.1.Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2.Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.3.Entgeltliche Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt. Verbraucher werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben.
2.4.Unentgeltliche Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt.
3.Preise
3.1.Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen.
3.2.Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
3.3.Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4.Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen zu vergüten.
3.5 Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 10% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind. Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug befinden.
3.6.Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der Monat zugrunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen wurde.
3.7.Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt 3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnissen gemäß Punkt 3.6 nur bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen ist.
3.8.Bei Verrechnung nach Längenmaß wird die größte Länge zugrunde gelegt, dies sowohl bei schräg geschnittenen und ausgeklinkten Profilen als auch bei gebogenen Profilen, Handläufen und dgl. sowie bei Stiegen-, Balkon- und Schutzgeländern, Einfriedungen und dgl. Bei Verrechnung eines Flächenmaßes wird stets das kleinste, die ausgeführte Fläche umschreibende Rechteck zugrunde gelegt. Die Verrechnung nach Gewicht erfolgt durch Wägung. Ist eine Wägung nicht möglich, ist das Handelsgewicht maßgeblich. Für Formstahl und Profile ist das Handelsgewicht, für Stahlblech und Bandstahl sind je mm der Materialdicke 80 N/m² anzusetzen; die Walztoleranz ist jeweils enthalten. Den so ermittelten Massen werden bei geschraubten, geschweißten und genieteten Konstruktionen für die verwendeten Verbindungsmittel 10 Prozent zugeschlagen; der Zuschlag für verzinkte Bauteile oder Konstruktionen beträgt 20 Prozent.
4.Beigestellte Ware
4.1.Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden bereitgestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag von 10, 20, bzw.30 % je nach schriftlicher Vereinbarung des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials zu berechnen.
4.2.Solche vom Kunden beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
4.3.Die Qualität und Betriebsbereitschaft von Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5.Zahlung
5.1.40% wird bei Vertragsabschluss/Auftragsstart,40% bei Lieferung und der Rest nach
Leistungsfertigstellung fällig.
5.2.Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Vereinbarung.
5.3.Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4.Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß § 456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt, 9,2 % Punkte über dem Basiszinssatz zu berechnen. Gegenüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5.Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6.Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen.
5.7.Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
5.8.Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit unseres Unternehmens.
5.9.Bei Überschreitung
der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge
u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.
5.10.Für zur
Einbringlichmachung notwendige und zweckentsprechenden Mahnungen verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug zur Bezahlung von
Mahnspesen pro Mahnung in Höhe von € 75,-- soweit dies im angemessenen
Verhältnis zur betriebenen Forderung steht.
6.Bonitätsprüfung
6.1.Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die
staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband für
Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und Kreditschutzverband von 1870(KSV)
übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1.Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem
Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder der Kunde aufgrund
einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.2.Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der
Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege,
sonstige Hindernisse baulicher Art, Grenzverläufe sonstige mögliche
Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben
und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur
Verfügung zu stellen. Liegen diese nicht vor, haftet P-Metalldesign in keiner
Art und Weise für eventuell aufgetretene Schäden aus der beauftragten
Gewerk-Erstellung. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können
bei uns erfragt werden.
7.3.Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben
nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.
7.4.Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu
veranlassen. Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses hin, sofern
nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische Kunden aufgrund
Ausbildung oder Erfahrung über solches Wissen verfügen musste.
7.5.Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderliche Energie und Wassermengen sind vom Kunden
auf dessen Kosten beizustellen.
7.6.Der Kunde haftet dafür, dass die notwendigen baulichen,
technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk
oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder in vor
Vertragsabschluss dem Kunden erteilten Informationen umschrieben wurden oder
der Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung kennen musste.
7.7.Der
Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos versperrbare
Räume für den Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.8. Auftragsbezogene Details
der notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.
7.9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ohne unsere schriftliche
Zustimmung abzutreten.
8. Leistungsausführung
8.1.Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs-
und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen, wenn sie aus technischen
Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2.Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung gelten
als vorweg genehmigt.
8.3.Kommt es
nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um
einen angemessenen Zeitraum.
8.4 Wünscht der Kunde nach
Vertragsabschluss eine Leistungsausführung innerhalb eines kürzeren
Zeitraums, stellt dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können
Überstunden notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung der
Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht sich das Entgelt im Verhältnis zum
notwendigen Mehraufwand angemessen.
8.5.Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.)
gerechtfertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und können
gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1.Fristen und Termine verschieben sich bei höherer
Gewalt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die
nicht in unserem Einflussbereich liegen, in jenem Zeitraum, während dessen das
entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt bleibt das Recht des Kunden
auf Rücktritt vom Vertrag bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag
unzumutbar machen.
9.2.Werden
der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung durch dem Kunden
zuzurechnende Umstände verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund
der Verletzung der Mitwirkungspflichten dieser AGB, so werden Leistungsfristen
entsprechend verlängert und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend
hinausgeschoben.
9.3.Wir sind berechtigt, für
die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und Geräten und dergleichen
in unserem Betrieb 10 % des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat der
Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung des Kunden zur
Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4.Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.
9.5.Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns
steht dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der Nachfrist hat schriftlich (von
unternehmerischen Kunden mittels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger
Androhung des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1.Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten können
Schäden (a) an bereits vorhandenen Beständen als Folge nicht erkennbarer
Gegebenheiten oder Materialfehler (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem
Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von uns nur zu verantworten, wenn wir
diese schuldhaft verursacht haben.
10.2.Bei eloxierten und beschichteten Materialien sind
Unterschiede in den Farbnuancen nicht ausgeschlossen.
10.3.Schutzanstriche halten drei Monate und unterliegen der
Wartungspflicht. Die Wartungspflicht unterliegt dem Kunden.
11. Behelfsmäßige Instandsetzung
11.1.Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht lediglich
eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende Haltbarkeit.
11.2.Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung umgehend
eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
12. Gefahrtragung
12.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware an
den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
12.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr über,
sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder das Werk zur
Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses selbst
anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
12.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses Risiko
entsprechend versichern. Wir verpflichten uns, eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde
genehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
13. Annahmeverzug
13.1. Gerät
der Kunde länger als 4 Wochen in Annahmeverzug (Verweigerung der Annahme,
Verzug mit Vorleistungen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden Umstände gesorgt, welche die
Leistungsausführung verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem
Vertrag über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte und
Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall der Fortsetzung der
Leistungsausführung diese innerhalb einer den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen
Frist nachbeschaffen.
13.2.Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso berechtigt, bei
Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei uns einzulagern,
wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von 20 % der Vertragssumme zusteht.
13.3.Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener Nachfrist vom
Vertrag zurückzutreten
13.4.Im Falle eines berechtigten Rücktritts vom Vertrag dürfen
wir einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 20 % des
Auftragswertes zuzüglich USt ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom unternehmerischen
Kunden verlangen. Die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes durch
einen unternehmerischen Kunden ist vom Verschulden unabhängig.
13.5.Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im
Einzelfall ausgehandelt wird.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1. Die
von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware
bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
14.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn uns diese rechtzeitig vorher
unter Angabe des Namens und der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und
wir der Veräußerung zustimmen. Im Fall unserer Zustimmung gilt die
Kaufpreisforderung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns abgetreten.
14.3. Der Auftraggeber hat bis
zur vollständigen Zahlung des Entgeltes oder Kaufpreises in seinen Büchern und
auf seinen Rechnungen diese Abtretung anzumerken und seine Schuldner auf
diese hinzuweisen. Über Aufforderung hat er dem Auftragnehmer alle
Unterlagen und Informationen, die zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen und Ansprüche erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.
14.4. Gerät der Kunde in
Zahlungsverzug, sind wir bei angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als Kunden dürfen wir dieses Recht
nur ausüben, wenn zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit
mindestens sechs Wochen fällig ist und wir unter Androhung dieser Rechtsfolge
und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
14.5. Der Kunde hat uns vor der
Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer
Vorbehaltsware unverzüglich zu verständigen.
14.6. Der Kunde erklärt sein
ausdrückliches Einverständnis, dass wir zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware betreten dürfen.
14.7. Notwendige und zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
14.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird.
14.9. Die zurückgenommene
Vorbehaltsware dürfen wir gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig
und bestmöglich verwerten.
15. Rücktritt vom Vertrag
Wir sind
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten wenn: - die Ausführung oder
Weiterführung der Leistungen aus kundenseitigen Gründen verzögert wird. -
Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit entstanden
sind. - ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eingeleitet
wird. Im Falle des Rücktrittes sind bereits erbrachte Leistungen,
Teilleistungen oder dafür angeschaffte Materialien vertragsgemäß zu
bezahlen.
16. Schutzrechte Dritter
16.1.Bringt der Kunde geistige
Schöpfungen oder Unterlagen bei und werden hinsichtlich solcher
Schöpfungen, Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung des
Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte
Dritter einzustellen, und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und zweckentsprechenden
Kosten zu beanspruchen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist
offenkundig.
16.2.Der Kunde hält uns diesbezüglich schad-
und klaglos.
16.3.Wir sind berechtigt, von
unternehmerischen Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse zu verlangen.
16.4. Für Liefergegenstände, welche wir nach Kundenunterlagen (Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen, etc) herstellen, übernimmt ausschließlich der Kunde die Gewähr, dass die Anfertigung dieser Liefergegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
16.5. Werden Schutzrechte Dritter dennoch geltend gemacht, so sind wir berechtigt, die Herstellung der Liefergegenstände auf Risiko des Auftraggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen, außer die Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
16.6. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden beanspruchen.
17. Unser
geistiges Eigentum
17.1. Pläne, Skizzen,
Kostenvoranschläge und sonstige Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch
unseren Beitrag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
17.2. Die Verwendung solcher Unterlagen
außerhalb der bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich
auch nur auszugsweisen Kopierens bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung.
17.3. Der Kunde verpflichtet sich
weiters zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung
zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.
17.4. Wurden von uns im Rahmen von
Vertragsanbahnung, Abschluss und Abwicklung dem Kunden Gegenstände
ausgehändigt, welche nicht im Rahmen der Leistungsausführung geschuldet wurden
(zB Farb-, Sicherheitsbeschlagmuster, Beleuchtungskörper, etc), sind diese
binnen 14 Tagen an uns unaufgefordert zurückzustellen. Kommt der Kunde einer
entsprechenden Aufforderung nicht fristgerecht nach, dürfen wir einen
pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 1.000,-- des Wertes der ausgehändigten
Gegenstände ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens vom Kunden verlangen. Die
Verpflichtung zur Zahlung eines Schadenersatzes ist im Falle eines Unternehmers
vom Verschulden unabhängig.
18. Gewährleistung
18.1.Es gelten die Bestimmungen über
die gesetzliche Gewährleistung. Die Gewährleistungsfrist für unsere
Leistungen beträgt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab Übergabe.
18.2.Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels
abweichender Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der
Fertigstellungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in seine
Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen
verweigert hat.
18.3.Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen, und bleibt der
Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern, gilt die Übernahme als an
diesem Tag erfolgt.
18.4.Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels stellen kein
Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden Mangels dar.
18.5.Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
18.6.Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist
der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die
Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
18.7.Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,
dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war.
18.8.Zur Behebung von Mängeln hat der Kunde die Anlage bzw.
die Geräte ohne schuldhafte Verzögerung uns zugänglich zu machen und uns die Möglichkeit zur Begutachtung durch uns oder von uns
bestellten Sachverständigen einzuräumen.
18.9.Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische Kunde bei ordnungsgemäßem
Geschäftsgang nach Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder
feststellen hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 21 Tage nach Übergabe an
uns schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen ebenfalls in dieser
angemessenen Frist ab Entdecken angezeigt werden.
18.10. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender Schaden
droht oder eine Ursachenerhebung erschwert oder verhindert wird, ist vom Kunden
unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
18.11. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig
erhoben, gilt die Ware als genehmigt.
18.12. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der
Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen.
18.13. Eine etwaige Nutzung
oder Verarbeitung des mangelhaften Liefergegenstandes, durch welche ein
weitergehender Schaden droht oder eine Ursachenbehebung erschwert oder
verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht
unzumutbar ist.
18.14. Ein Wandlungsbegehren können wir durch
Verbesserung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern es sich um keinen
wesentlichen und unbehebbaren Mangel handelt.
18.15. Werden die Leistungsgegenstände aufgrund von Angaben,
Zeichnungen, Plänen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Kunden hergestellt, so leisten wir nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr.
18.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das Werk zum
vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist, wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde seinen
Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
18.17. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon
sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen Kunden an uns
zu retournieren.
18.18. Die Kosten für den Rücktransport der
mangelhaften Sache an uns trägt zur Gänze der unternehmerische Kunde.
18.19. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
18.20. Die Gewährleistung ist
ausgeschlossen, wenn die technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen,
Verkabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem
Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen nicht kompatibel sind,
soweit dieser Umstand kausal für den Mangel ist.
19. Haftung
19.1.Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
19.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen
Haftpflichtversicherung.
19.3.Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des Schadens an
einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen haben. Gegenüber
Verbrauchern gilt dies jedoch nur dann, wenn dies einzelvertraglich
ausgehandelt wurde.
19.4.Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden sind bei
sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich geltend zu machen.
19.5.Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche gegen
unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe aufgrund
Schädigungen, die diese dem Kunden ohne Bezug auf einen Vertrag ihrerseits mit
dem Kunden zufügen.
19.6.Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße
Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs-
und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder
natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso
besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen, sofern
wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen haben.
19.7.Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die wir
haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene oder zu seinen Gunsten
abgeschlossen Schadenversicherung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko,
Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen kann,
verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung und
beschränkt sich unsere Haftung insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch
die Inanspruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
19.8.Jene
Produkteigenschaften werden geschuldet, die im Hinblick auf die
Zulassungsvorschriften, Bedienungsanleitungen und sonstige produktbezogene
Anleitungen und Hinweise (insb auch Kontrolle und Wartung) von uns, dritten
Herstellern oder Importeuren vom Kunden unter Berücksichtigung dessen Kenntnisse
und Erfahrungen erwartet werden können. Der Kunde als Weiterverkäufer hat eine
ausreichende Versicherung für Produkthaftungsansprüche abzuschließen und uns
hinsichtlich Regressansprüchen schad- und klaglos zu halten.
20. Salvatorische Klausel
20.1.Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so wird
dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
20.2.Wir wie ebenso der unternehmerische Kunde verpflichten
uns jetzt schon gemeinsam – ausgehend vom Horizont redlicher Vertragsparteien –
eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der
unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
21. Oberflächen
21.1. Wir Feuerverzinken nach DIN EN ISO 1461.Die Schichtfarbe ergibt sich aus hellglänzend bis zu dunkelgrau je nach Silizium (Si)- und Phosphor(P)-Anteil im Grundmaterial. Die Ausbesserung von evtl. Fehlstellen im Zinküberzug ist in der Norm festgelegt. Die anteilige Fläche der Fehlstellen darf maximal 0,5 % der Bauteiloberfläche betragen, wobei die Größe einer einzelnen Fehlstelle maximal 10 Quadratzentimeter betragen darf. Die Ausbesserung muss mit einem nach der Norm geeigneten Verfahren mit mindestens 100 µm Schichtdicke erfolgen.
DIN EN ISO 1461 verweist darauf, dass der Hauptzweck des Stückverzinkens der Schutz von Eisen- und Stahlteilen vor Korrosion ist. Betrachtungen zur Ästhetik ist daher zweitrangig.
21.2.Verzinkte Ware, Pulverbeschichtet Ware
Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme durch den Käufer oder einen von diesem bestimmten Dritten schriftlich gemeldet werden. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind: Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung, übermäßiger Beanspruchung sowie unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter am Bauteil. Die visuelle Qualitätsprüfung der Oberfläche erfolgt bei diffusem Tageslicht, für Außenteile in einem Abstand von > 3 m, für Innenbauteile von > 2 m laut GSB Vorgaben. Fehler im Rohmaterial wie Kratzer, Schweißnähte, Schleifspuren werden nicht miteingezogen.
Beim Beschichten von feuerverzinkter Ware kann es je nach Qualität des Stahles sowie der Zinkschicht zu Ausgasungen beim Einbrennen kommen. Dies kann nicht ausgeschlossen werden und zu Krater- und Blasenbildung in der Beschichtung führen. Die Zinkschicht kann zudem die Haftung verringern. Daher wird keine Gewährleistung auf das optische Erscheinungsbild und die Haftung der Beschichtung von verzinkten Waren übernommen werden.
21.3 rohe Stahlbauteile Klarlack beschichtet
Rohe Stahlbauteile werden von uns auf Wusch des Kunden Klarlack beschichtet. Da die Anwendung nicht nach EN 1090 ausgeführt ist wird keine Garantie bzw. Haftung von Folge Schäden oder Aufwänden jeglicher Art übernommen.
21.4 Glasgeländer Reiling ohne Handlauf.
VSG Gläser werden nach Wunsch des Kunden ohne Kantenschutz oben als Handlauf montiert. Dabei kann es zur Delamination kommen. Für dies wird keine Garantie bzw. Haftung von Folge Schäden oder Aufwänden jeglicher Art übernommen.
22. Glashalter Geländer
Glasgeländer Halter werden in der Regel mittels Zinkdruckgusshalter finish und Klarlack beschichtet montiert. Die Halter sind nicht Edelstahl.
Durch die thermische Beanspruchung und wetterbedingten Einflüsse kann sich der Lack ablösen. Hier gilt die allgemeine Richtlinie für Garantieanspruche.
23. Zaunfundamente
Zaunfundamente werden in der Regeln mit einer Größe von 350/350/500mm Tiefe gemacht.
Auch bei nicht optimalen Bodenverhältnissen.
Nach menschlichem Ermessen sollte diese Konstruktion standhalten. Wir übernehmen jedoch keine Garantie für die etwaige Flucht-Abweichungen bedingt durch die stark wetterwechselnden Bedingungen.
24. Allgemeines
24.1.Es gilt österreichisches Recht.
24.2.Bei Beauftragung des Kunden gelten ausschließlich die AGB’s von P-Metalldesign, auch dann, wenn der Kunde eigene AGB’s in irgendeiner Art und Weise einbringt.
24.3.Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens (P-Metalldesign).
24.4.Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
24.5.Änderungen seines Namens, der Firma, seiner Anschrift, seiner Rechtsform oder andere relevante Informationen hat der Kunde uns umgehend schriftlich bekannt zu geben.
AGB-Fassung vom 23.01.2021